Absatz eins,Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften sind der zweite und jeder weitere Bogen mit dem für den ersten Bogen vorgeschriebenen Stempel zu versehen; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 120 S, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 120 S.
BGBl. Nr. 587/1983
587. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Bewertungsgesetzes 1955, des Aufsichtsratsabgabeerhöhungsgesetzes, des Gebührengesetzes 1957, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, des Mineralölsteuergesetzes 1981, des Schaumweinsteuergesetzes 1960, des Strukturverbesserungsgesetzes und der Bundesabgabenordnung und Einführung einer Zinsertragsteuer
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Bewertungsgesetz 1955, das Aufsichtsratsabgabeerhöhungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Schaumweinsteuergesetz 1960, das Strukturverbesserungsgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden, und mit dem eine Zinsertragsteuer eingeführt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 120 S in Stempelmarken zu entrichten. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so sind für die Entrichtung der Bogengebühr die Anzahl der Bogen des Annahmeschreibens und eines bezüglichen Anbotschreibens maßgeblich; die Gebühr ist in diesem Falle zur Gänze auf dem ersten Bogen des Annahmeschreibens zu entrichten.