Absatz eins,Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a und b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
BGBl. Nr. 591/1983
591. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
- Absatz 2,Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des Paragraph 60, Absatz eins und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.