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BGBl. Nr. 591/1983

kundgemacht 13.12.1983 RIS↗Parlament↗
591. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 591/1983× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 5 § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft 01.01.1984 – 31.05.2012 · idF BGBl. Nr. 591/1983 · danach: BGBl. I Nr. 162/2015 § 64↗RIS↗

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Pensionsansprüchen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Erhöhung von Pensionen gebührt nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches. Die Waisenpensionen und Kinderzuschüsse werden über das 18. Lebensjahr hinaus (Paragraph 128,) jedoch auch für die Zeit der Erfüllung der Voraussetzungen für diese Leistungen vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung; das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenpensionen sowie für die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.