Absatz 2,Ausfertigungen der Bescheide nach Absatz eins, sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, und dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie der Finanzprokuratur zuzustellen.
BGBl. Nr. 613/1983
613. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Widerruf und Rückforderung
Paragraph 9, (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern.