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BGBl. Nr. 613/1983

kundgemacht 16.12.1983 RIS↗Parlament↗
613. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 613/1983× zu IESG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) 1 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 613/1983 · danach: BGBl. I Nr. 88/2001 § 9↗RIS↗

Widerruf und Rückforderung

Paragraph 9, (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern.

  1. Absatz 2,Ausfertigungen der Bescheide nach Absatz eins, sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, und dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie der Finanzprokuratur zuzustellen.