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BGBl. Nr. 617/1983

kundgemacht 19.12.1983 RIS↗Parlament↗
617. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973 sowie Erlassung damit zusammenhängender Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 617/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 6 § 0↗RIS↗
§ 31bneu
in Kraft 01.01.1984 – 31.07.1995 · idF BGBl. Nr. 617/1983 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 31b↗RIS↗

Paragraph 31 b,

  1. Absatz eins,Den im Paragraph 31, Absatz eins, genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (Paragraph 31 a,) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Gutscheine mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen sowie mit Unternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.