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BGBl. Nr. 617/1983

kundgemacht 19.12.1983 RIS↗Parlament↗
617. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973 sowie Erlassung damit zusammenhängender Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 617/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 6 § 0↗RIS↗
§ 31eneu
in Kraft 01.01.1984 – 31.07.1995 · idF BGBl. Nr. 617/1983 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 31e↗RIS↗

Paragraph 31 e,

Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.