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BGBl. Nr. 617/1983

kundgemacht 19.12.1983 RIS↗Parlament↗
617. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973 sowie Erlassung damit zusammenhängender Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 617/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 6 § 0↗RIS↗
§ 42aneu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 617/1983 · danach: BGBl. I Nr. 60/2013 § 42a↗RIS↗

Paragraph 42 a,

Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer von der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Ausland zur Dienstleistung in das Inland entsendet wurden oder die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Inland zur Dienstleistung in das Ausland entsendet wurden und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 4, ausgeschlossen sind.