Absatz eins,Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
BGBl. Nr. 656/1983
656. Bundesgesetz: 41. Gehaltsgesetz-Novelle, 5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (41. Gehaltsgesetz-Novelle), das Nebengebührenzulagengesetz (5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz 2,Wird ein im Absatz eins, angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956
- Ziffer einsfür die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Gehaltsstufe maßgebende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist;
- Ziffer 2für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist.