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BGBl. Nr. 656/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
656. Bundesgesetz: 41. Gehaltsgesetz-Novelle, 5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (41. Gehaltsgesetz-Novelle), das Nebengebührenzulagengesetz (5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 656/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 574 § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 656/1983 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 § 22↗RIS↗

Pensionsbeitrag

Paragraph 22, (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

  1. Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt 7,5 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt,
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
    3. Ziffer 3
      den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
  2. Absatz 3,Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren.
  3. Absatz 4,Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1. Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder 2. Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu

leisten.

  1. Absatz 5,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.