Absatz 2,Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
- Ziffer einsfür Stationspfleger und Stationsschwestern 1 506 S,
- Ziffer 2für Oberpfleger und Oberschwestern 1 939 S,
- Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen 2 371 S.
Pflegedienst-Chargenzulage
Paragraph 30 c, (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.