Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 656/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
656. Bundesgesetz: 41. Gehaltsgesetz-Novelle, 5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (41. Gehaltsgesetz-Novelle), das Nebengebührenzulagengesetz (5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 656/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 574 § 0↗RIS↗
§ 59aneu
in Kraft 01.09.1983 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 656/1983 · danach: BGBl. Nr. 268/1985 § 59a↗RIS↗

Paragraph 59 a, (1) Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 9, gebührt, und jener

Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 2, gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach Paragraph 57, Absatz 2, ergibt, sind die Bemessungskriterien des Paragraph 57, Absatz 9, erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet.

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist ruhegenußfähig
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß eines Drittels, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch ein Jahr ausgeübt wurde,
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß von zwei Dritteln, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch zwei Jahre ausgeübt wurde,
    3. Ziffer 3
      im vollen Ausmaß, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.
  2. Absatz 3,Absatz 2, ist auch dann anzuwenden, wenn die nach Absatz eins, gebührende Dienstzulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist. In diesem Fall ist bei der Bemessung des Ruhegenusses auszugehen:
    1. Ziffer eins
      von jener Dienstzulagengruppe und allfälligen Erhöhung der Dienstzulage, die für den betreffenden Lehrer zuletzt wirksam war,
    2. Ziffer 2
      von der Gehaltsstufe, der der Lehrer unmittelbar vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand angehört hat.
  3. Absatz 4,Von der Dienstzulage nach Absatz eins, sowie von dem dieser Dienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.