- Litera aHaupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen,
- Litera bReligionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen oder
- Litera cLehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
BGBl. Nr. 656/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 60, (1) Lehrern
- Ziffer einsder Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem fürder Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
- Ziffer 2der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
- Litera aHaupt- oder Sonderschullehrer,
- Litera bReligionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
- Litera cLehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, - Ziffer 3der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
- Litera aBerufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen oder
- Litera bReligionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
-------------------+----------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I ab der Gehaltsstufe
in den Fällen I 1 bis 9 I 10
der Z +----------------------+---------------------
I Schilling
-------------------+--------------------------------------------
1 und 2 544 628
3 997 997
Die Dienstzulage beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 (Ziffer eins,), der Verwendungsgruppe L 2b 2 (Ziffer 2,) oder der Verwendungsgruppe L 2b 3 (Ziffer 3,) in der gleichen Gehaltsstufe. Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 2,Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet wird; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Lehrern (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3, 4, oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 356 S; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um 298 S; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß. Der erste Satz ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 107 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 89 S beträgt; Absatz eins, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Lehrern, auf die Paragraph 59, Absatz 12, nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 13, Ziffer eins,
- Absatz 5,Die Dienstzulage nach Absatz 4, gebührt,
- Ziffer einswenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
- Ziffer 2wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
- Ziffer 3wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
- Absatz 6,Wenn in den Fällen des Absatz 4, der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Absatz 5, zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.