BGBl. Nr. 656/1983
656. Bundesgesetz: 41. Gehaltsgesetz-Novelle, 5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (41. Gehaltsgesetz-Novelle), das Nebengebührenzulagengesetz (5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60aneu
Erzieherzulage
Paragraph 60 a, (1) Lehrern (Erziehern), die
- Ziffer einsim vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
- Ziffer 2neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage.
- Absatz 2,Die Erzieherzulage beträgt:
--------------+-------------------------------------------------
I in der Zulagenstufe
in der (den) I--------+---------+---------+----------+---------
Verwendungs- I 1 I 2 I 3 I 4 I 5
gruppe(n) I--------+---------+---------+----------+---------
I Schilling
--------------+-------------------------------------------------
L 1 3.187 3.500 4.030 4.560 5.088
L 2a 2.847 3.073 3.490 3.977 4.483
L 2b 2.311 2.640 3.003 3.109 3.296
L 3 2.032 2.131 2.323 2.533 2.744
- Absatz 3,Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:
- Ziffer eins1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
- Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
- Absatz 4,Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf werden abweichend vom Absatz 3, durch die Erzieherzulage abgegolten:
- Ziffer einsein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
- Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
- Absatz 5,Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Absatz 2, angeführten Ansätze.
- Absatz 6,Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:
- Ziffer eins0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
- Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
- Absatz 7,Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Absatz 6, abgegolten:
- Ziffer eins0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
- Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
- Absatz 8,Das in den Absatz 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Ziffer eins, angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt im Sinne des Paragraph 48, Absatz 4, BDG 1979) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.
- Absatz 9,Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Absatz 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.
- Absatz 10,Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
- Absatz 11,Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die Paragraphen 8 und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.
- Absatz 12,Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.