- Ziffer einsParagraph 29, (mit Ausnahme der Ziffer 2,) auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
- Ziffer 2Paragraph 30 a, auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
BGBl. Nr. 656/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
ABSCHNITT römisch sieben
Wachebeamte
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Gehalt und Dienstalterszulage
Paragraph 72, (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse römisch drei vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:
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in der Gehaltsstufe I Schilling
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1 I 7.829
2 I 7.967
3 I 8.105
4 I 8.242
5 I 8.380
6 I 8.716
7 I 8.938
8 I 9.164
9 I 9.384
10 I 9.607
Im übrigen gelten für das Gehalt der Wachebeamten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Abweichung, daß die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
- Absatz 2,Es sind sinngemäß anzuwenden: