Absatz 2,Dem Beamten, der fünf Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung.
BGBl. Nr. 656/1983
656. Bundesgesetz: 41. Gehaltsgesetz-Novelle, 5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (41. Gehaltsgesetz-Novelle), das Nebengebührenzulagengesetz (5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82bneu
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
Paragraph 82 b, (1) Dem Beamten, der fünf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Diese außerordentliche Vorrückung gilt als Vorrückung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965.
- Absatz 3,Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.