BGBl. Nr. 659/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins und eine in Ziffer 31 Punkt 2, angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Telegraphenzeugabteilung) in einem Telegraphenbauamt, in einem Fernmeldebetriebsamt, im Kabelbauamt (ausgenommen Abteilungsleiter römisch eins), im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Eine in Ziffer 31 Punkt 4, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 31 Punkt 5, vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.4. Verwendung
- Litera aim Postdienst alsLeiter der Postzeugverwaltung,Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse,
- Litera bim Postautodienst alsLeiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage römisch eins,
- Litera cim Fernmeldedienst alsLeiter einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Telegraphenbauamtes,eines Fernmeldebetriebsamtes, des Kabelbauamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,Leiter des Fernamtes Wien,Leiter einer Bau- und Planungsstelle.
31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
Definitivstellungserfordernisse:
31.6. Für die in Ziffer 31 Punkt eins, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins.