Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 659/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1983× zu BDG 1979×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 23 § 0↗RIS↗
Anl. 1/31neu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/31↗RIS↗

31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2

Ernennungserfordernisse:

31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins und eine in Ziffer 31 Punkt 2, angeführte Verwendung.

31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als

Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Telegraphenzeugabteilung) in einem Telegraphenbauamt, in einem Fernmeldebetriebsamt, im Kabelbauamt (ausgenommen Abteilungsleiter römisch eins), im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.

31.3. Eine in Ziffer 31 Punkt 4, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 31 Punkt 5, vorgeschriebenen Erfordernisse.

31.4. Verwendung

  1. Litera a
    im Postdienst als
    Leiter der Postzeugverwaltung,
    Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse,
  2. Litera b
    im Postautodienst als
    Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage römisch eins,
  3. Litera c
    im Fernmeldedienst als
    Leiter einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Telegraphenbauamtes,
    eines Fernmeldebetriebsamtes, des Kabelbauamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
    Leiter des Fernamtes Wien,
    Leiter einer Bau- und Planungsstelle.

31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.

Definitivstellungserfordernisse:

31.6. Für die in Ziffer 31 Punkt eins, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins.