Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/31Anlage eins /, 31
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung. 31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins und eine in Ziffer 31 Punkt 2, angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Telegraphenzeugabteilung) in einem Telegraphenbauamt, in einem Fernmeldebetriebsamt, im Kabelbauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I), im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung. Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Telegraphenzeugabteilung) in einem Telegraphenbauamt, in einem Fernmeldebetriebsamt, im Kabelbauamt (ausgenommen Abteilungsleiter römisch eins), im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Eine in Z 31.4 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.5 vorgeschriebenen Erfordernisse. 31.3. Eine in Ziffer 31 Punkt 4, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 31 Punkt 5, vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.4. Verwendung
im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse,
im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage I,Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage römisch eins,
im Fernmeldedienst als
Leiter einer in Z 31.2 angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Telegraphenbauamtes,Leiter einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Telegraphenbauamtes,
eines Fernmeldebetriebsamtes, des Kabelbauamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle.
31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. 31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
Definitivstellungserfordernisse:
31.6. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I. 31.6. Für die in Ziffer 31 Punkt eins, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins.