Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/31Anlage eins /, 31
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung. 31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins und eine in Ziffer 31 Punkt 2, angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung. 31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter römisch eins im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Eine in Z 31.4 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.5 vorgeschriebenen Erfordernisse. 31.3. Eine in Ziffer 31 Punkt 4, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 31 Punkt 5, vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.4. Verwendung
im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse,
im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage I,Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage römisch eins,
im Fernmeldedienst als
Leiter einer in Z 31.2 angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes,Leiter einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes,
eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle,
im Rechenzentrum als
Leiter der Systemprogrammierung.
31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. 31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
Definitivstellungserfordernisse:
31.6. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I. 31.6. Für die in Ziffer 31 Punkt eins, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins.