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BGBl. Nr. 659/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1983× zu BDG 1979×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 23 § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1984 – 23.06.2006 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 10↗RIS↗

Provisorisches Dienstverhältnis

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Paragraph 10, (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

     (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid

gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

     während der ersten sechs

        Monate des Dienstverhält-

        nisses (Probezeit) .................... 1 Kalendermonat,

     nach Ablauf der Probezeit ................ 2 Kalendermonate

     und nach Vollendung des

        zweiten Dienstjahres .................. 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
    2. Ziffer 2
      den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
  2. Absatz 4,Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
    2. Ziffer 2
      Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
    3. Ziffer 3
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    4. Ziffer 4
      pflichtwidriges Verhalten,
    5. Ziffer 5
      Bedarfsmangel.