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BGBl. Nr. 78/1983

kundgemacht 16.02.1983 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: 12. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Feber 1983, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (12. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 78/1983× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 4 § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.01.1983 – 30.09.1999 · idF BGBl. Nr. 78/1983 · danach: BGBl. I Nr. 106/1999 § 23↗RIS↗

Einzahlung der Beiträge

Paragraph 23,

Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.