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BGBl. Nr. 147/1984

kundgemacht 10.04.1984 RIS↗
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1984× zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 8 § 11neu
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 8 § 11↗RIS↗

ARTIKEL römisch acht

Gemeinsame Förderung der Feuerkogel-Seilbahn

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die zu errichtende Seilbahn von Ebensee auf den Feuerkogel im Gemeindegebiet Ebensee, politischer Bezirk Gmunden, auf Grund von Topographie und Witterung als eine innovatorische Referenzanlage der österreichischen Wirtschaft einzustufen ist.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, zu den mit rund 200 Millionen Schilling veranschlagten Investitions- und Aufschließungskosten für die Errichtung dieser Seilbahn verlorene Zuschüsse zu gewähren. Der Bund wird in den Jahren 1984, 1985 und 1986 verlorene Zuschüsse von 50 Millionen Schilling dem Bauherrn mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, daß das Land Oberösterreich seinerseits verlorene Zuschüsse zumindest in gleicher Höhe leistet.