Absatz eins,Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 149, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäß auch als Anlage zu dieser Verordnung. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen die Land- und Forstarbeiter daher zu denjenigen von ihnen zu besorgenden Tätigkeiten – gegebenenfalls beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeiträume – herangezogen werden, die in der Anlage angeführt sind.
BGBl. Nr. 150/1984
150. Verordnung: Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Verordnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für Landesverteidigung und für Wissenschaft und Forschung vom 20. Feber 1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
- Absatz 3,Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
- Absatz 4,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.