Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. Mit diesem Tag tritt die Erste Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1982,, außer Kraft.
BGBl. Nr. 199/1984
199. Verordnung: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1984 über forstschädliche Luftverunreinigungen (Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen gemäß Anhang 4 Ziffer eins,, die nicht mehr als 6 kg SO2 pro Stunde emittieren oder deren Verbrennungseinrichtungen eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 2 MW aufweisen.
- Absatz 3,Auf Anlagen gemäß Anhang 4 Ziffer eins,, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Neuanlagen), ist die Verordnung anzuwenden:
- Litera aAb 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als 90 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW aufweisen,
- Litera bab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als 30 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW aufweisen,
- Litera cab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als 15 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW aufweisen,
- Litera dab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als 6 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW aufweisen.
- Absatz 4,Diese Verordnung ist auf Anlagen gemäß Anhang 4 Ziffer eins,, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Altanlagen), erst anzuwenden:
- Litera aAb 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als 150 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW aufweisen,
- Litera bab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als 90 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW aufweisen,
- Litera cab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als 30 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW aufweisen,
- Litera dab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als 6 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW aufweisen.
- Absatz 5,Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung gemäß Absatz 3 und 4 anzuwenden ist, bereits rechtskräftig behördlich bewilligt oder genehmigt sind, bedürfen keiner Errichtungsbewilligung gemäß den Paragraphen 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; Änderungen solcher Anlagen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen.
- Absatz 6,Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt ist und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind, bedürfen keiner Bewilligung gemäß den Paragraphen 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; dies gilt auch für Änderungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, die am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt sind und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind; dies gilt ferner für Anlagen, hinsichtlich der am 1. Juli 1984 ein bezügliches Rechtsmittel- oder Devolutionsverfahren anhängig ist.