BGBl. Nr. 199/1984
199. Verordnung: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1984 über forstschädliche Luftverunreinigungen (Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Haben Messungen gemäß Paragraph 7, (Anhang 2 und 3) eine Überschreitung der in den Paragraphen 4 und 5 angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische, botanische oder chemische Verfahren und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1) anzuwenden.