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BGBl. Nr. 199/1984

kundgemacht 22.05.1984 RIS↗
199. Verordnung: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1984 über forstschädliche Luftverunreinigungen (Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen)
Kundmachung BGBl. Nr. 199/1984× zu Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 199/1984 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Unterlagen im Sinne des Paragraph 48, Litera d, des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer Anlage (Paragraph 9,) Einsicht zu gewähren hat, haben jene zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe, wie über Menge, Art und Zusammensetzung des Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und der Zuschlagstoffe, Durchsatz (das ist die Menge in der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten, vorgenommen werden kann.
  2. Absatz 2,Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die Unterlagen für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. Während dieses Zeitraumes muß eine Einsichtnahme jederzeit möglich sein; Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz des Forstgesetzes 1975 gilt hiebei sinngemäß.