BGBl. Nr. 199/1984
199. Verordnung: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1984 über forstschädliche Luftverunreinigungen (Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
Die Arten der Anlagen im Sinne des Paragraph 48, Litera e, des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen.