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BGBl. Nr. 212/1984

kundgemacht 30.05.1984 RIS↗Parlament↗
212. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 10. April 1984, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 207 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.1984 · idF BGBl. Nr. 212/1984 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,, zu den Paragraphen 36, 46, 54, 76 und 78 a, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)

  1. Absatz eins,Die in Durchführung des Artikel römisch eins, Ziffer 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Paragraph 54, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.
  3. Absatz 3,Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 76, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Paragraph 15 a, des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 18 und Artikel römisch zwei, Ziffer 4, zuerkannte Ausgleiche.
  4. Absatz 4,Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 19, dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.