Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1984Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 212/1984, zu den §§ 36, 46, 54, 76 und 78a, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,, zu den Paragraphen 36, 46, 54, 76 und 78 a, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Die in Durchführung des Art. I Z 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.Die in Durchführung des Artikel römisch eins, Ziffer 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,§ 54 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.Paragraph 54, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.
(3)Absatz 3,Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 76, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Paragraph 15 a, des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 18 und Artikel römisch zwei, Ziffer 4, zuerkannte Ausgleiche.
(4)Absatz 4,Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 19, dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.
Schlagworte
Änderungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161127
Alte Dokumentnummer
N6195711781A