Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 212/1984

kundgemacht 30.05.1984 RIS↗Parlament↗
212. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 10. April 1984, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 207 § 0↗RIS↗
§ 82neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 212/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 § 82↗RIS↗

Paragraph 82,

Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.