wenn es dies beantragt hat;
BGBl. Nr. 212/1984
212. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 10. April 1984, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83neu
Paragraph 83,
Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;
- Ziffer 3wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.