Rechtsanwälte und Notare;
BGBl. Nr. 212/1984
212. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 10. April 1984, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
ABSCHNITT römisch fünf.
Vertretung der Versorgungswerber.
Paragraph 92,
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
- Ziffer 3Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (Paragraph 81, Absatz 2,), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.