Absatz eins,Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Artikel 167, Absatz 2, Litera a, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, wirksam ist, werden Patente für Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen, von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen oder von Arzneimitteln als solchen nicht erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.
BGBl. Nr. 234/1984
234. Bundesgesetz: Patentrechte-Novelle 1984
Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patentrechts-Novelle 1984)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)
- Absatz 2,Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Artikel römisch sieben, Absatz eins,) sind entgegen Absatz eins, erteilte Patente auf Antrag nichtig zu erklären.