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BGBl. Nr. 234/1984

kundgemacht 08.06.1984 RIS↗Parlament↗
234. Bundesgesetz: Patentrechte-Novelle 1984
Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patentrechts-Novelle 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 234/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) 8 § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.08.1984 – 31.10.1992 · idF BGBl. Nr. 234/1984 · danach: BGBl. Nr. 418/1992 § 16↗RIS↗

Bestimmungsamt

Paragraph 16, (1) Das Österreichische Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt.

  1. Absatz 2,Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Artikel 22, PCT vorgesehenen Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung einzureichen, sofern es nicht bereits gemäß Artikel 20, PCT übermittelt worden ist, und, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.
  2. Absatz 3,Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera a, PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.
  3. Absatz 4,Zur Nachreichung von Belegen über Gebührenzahlungen gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. Paragraph 168, Absatz 3, PatG findet Anwendung.