BGBl. Nr. 238/1984
238. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29. Mai 1984 über die Aufhebung des § 19 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändert nie in Kraft getretenAbs 4, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen), sublit aa (entfallen), sublit bb (entfallen)
… 4 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
VERSORGUNGSBEZUG DER FRÜHEREN EHEFRAU
§ 19.
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgung und über das Ausmaß der Witwenversorgung - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 238/1984)
(5) Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen zusammen 120 vH des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen.
… 4 unveränderte Absätze
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehefrau gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehefrau anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch der Witwe oder einer früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug einer allenfalls noch verbleibenden früheren Ehefrau nicht.