Absatz 2,Als Dienstnehmer gelten nicht:
- Ziffer einsIn Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
- Ziffer 2leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
- Ziffer 3Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
- Ziffer 4Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
- Ziffer 5Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
- Ziffer 6Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
- Ziffer 7Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, leisten.
Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1978,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,, Absatz eins, Ziffer 2,)