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BGBl. Nr. 287/1984

kundgemacht 18.07.1984 RIS↗
287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juli 1984, mit dem das Landarbeitsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 141neu
in Kraft 19.07.1984 – 29.07.1993 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. Nr. 500/1993 Art. 1 § 141↗RIS↗

Dienstnehmerbegriff

Paragraph 141, (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.

  1. Absatz 2,Als Dienstnehmer gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      In Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
    2. Ziffer 2
      leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
    3. Ziffer 3
      Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
    4. Ziffer 4
      Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
    5. Ziffer 5
      Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
    6. Ziffer 6
      Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
    7. Ziffer 7
      Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, leisten.
    Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1978,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,, Absatz eins, Ziffer 2,)

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)