Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 141Artikel eins, Paragraph 141
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Dienstnehmerbegriff
§ 141. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.Paragraph 141, (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
(2)Absatz 2,Als Dienstnehmer gelten nicht:
In Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, leisten.Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, leisten.
(BGBl. Nr. 519/1978, Art. II Z 1; BGBl. Nr. 47/1979, Abs. 1 Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1978,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,, Absatz eins, Ziffer 2,)
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44) Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)
Schlagworte
Schulungszweck
Dokumentnummer
NOR12100654
Alte Dokumentnummer
N6198410879Y