Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1993Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 141Artikel eins, Paragraph 141
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Dienstnehmerbegriff
§ 141. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.Paragraph 141, (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
(2)Absatz 2,Als Dienstnehmer gelten nicht:
In Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung, leisten.Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, leisten.
Schlagworte
Schulungszweck
Dokumentnummer
NOR12107395
Alte Dokumentnummer
N6199329262J