Absatz eins,Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach Paragraph 10 und Paragraph 36 c, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.
BGBl. Nr. 297/1984
297. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz vom 26. Juni 1984, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
- Absatz 3,Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
- Ziffer einsDie Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Artikel 144, Absatz 2, B-VG.
- Ziffer 2Die Zurückweisung eines Antrages wegen
- Litera aoffenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
- Litera bVersäumung einer gesetzlichen Frist,
- Litera cnicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
- Litera drechtskräftig entschiedener Sache und
- Litera eMangels der Legitimation.
- Ziffer 3Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (Paragraph 86,).
- Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Ohne mündliche Verhandlung können ferner in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
- Ziffer einsDie Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;
- Ziffer 2die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;
- Ziffer 3einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlaß gegeben hat.
- Absatz 5,Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß - abgesehen von den Fällen, die in diesem Gesetz und in den im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Gesetzen vorgesehen sind - zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 146, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.