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BGBl. Nr. 369/1984

kundgemacht 20.09.1984 RIS↗
369. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 369/1984× zu PubFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 21.09.1984 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 369/1984 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 12↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Paragraph 2, Absatz 3, gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.