Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer Beirat einzurichten.
BGBl. Nr. 369/1984
369. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
Ihm gehören an:
- Ziffer einsje ein Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien;
- Ziffer 2je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen Mitarbeiter von Zeitschriften zuständigen Gewerkschaft; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
- Ziffer 3ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften an den österreichischen Universitäten;
- Ziffer 4ein Vertreter der im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, genannten wissenschaftlichen Disziplinen;
- Ziffer 5ein Vertreter aus dem Bereich der Volksbildung;
- Ziffer 6ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
- Ziffer 7je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;
- Ziffer 8je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen österreichischer Zeitschriftenherausgeber, österreichischer Zeitschriftenverleger und freier Journalisten.
- Absatz 2,Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien, die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 3, wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für Publizistikwissenschaften an den österreichischen Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter und ein Vertreter der Studierenden der publizistischen Wissenschaften, der von der Österreichischen Hochschülerschaft bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der im Absatz eins, Ziffer 4, genannte Vertreter wird von der Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen. Der im Absatz eins, Ziffer 5, genannte Vertreter wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz der mit Fragen der Volksbildung befaßten Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im Absatz eins, Ziffer 6, genannte Vertreter ist dem Bundeskanzler von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einvernehmlich vorzuschlagen. Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 8, werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Vereinigungen vorgeschlagen. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
- Absatz 3,Alle Mitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen, die ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bekannt werden, verpflichtet.
- Absatz 4,Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die erstmalige Einberufung des Beirates und der Vorsitz bis zur Wahl eines Vorsitzenden obliegen dem Bundeskanzler.
- Absatz 5,Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder bedarf.