Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 379/1984

kundgemacht 28.09.1984 RIS↗
379. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 379/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 29.09.1984 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.