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BGBl. Nr. 379/1984

kundgemacht 28.09.1984 RIS↗
379. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 379/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 29.09.1984 – 05.01.1999 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 1/1999 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 13 und 14 zu betrauen.