Absatz eins,Die Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, enthalten.
BGBl. Nr. 484/1984
484. Bundesgesetz: 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 237aufgehoben
Dritteldeckung.
Paragraph 237,
- Absatz 2,Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des Paragraph 235, Absatz 3, auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom späteren Beginn des ersten Versicherungsmonates an bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, gedeckt ist.
- Absatz 3,Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Absatz eins und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.