Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 90, hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden Pension, zu ersetzen.
BGBl. Nr. 484/1984
484. Bundesgesetz: 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 320aaufgehoben
Ersatz von Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Paragraph 320 a,
- Absatz 2,Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle, in denen über das Ende der 26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw. Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme auf die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
- Absatz 3,Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, gilt der Ersatz nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, als Pensionsaufwand.