Absatz eins,Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
BGBl. Nr. 485/1984
485. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz — GSVG
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (9. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz — GSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Höherversicherung
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.