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BGBl. Nr. 501/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 501/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 501/1984 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 Art. 1 § 15↗RIS↗

Besondere Bestimmungen

Paragraph 15, (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.

  1. Absatz 2,Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
  2. Absatz 3,Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruches als Bemessungsgrundlage; für Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten dem anderen Eheteil oder von einem Elternteil seinen Kindern zu leistenden Unterhaltes ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
  4. Absatz 5,Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraphen 595, ff. ZPO, Artikel römisch 23 und römisch 25 EGZPO) ist, mit der aus Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.