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BGBl. Nr. 501/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 501/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 28neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.08.1993 · idF BGBl. Nr. 501/1984 · danach: BGBl. Nr. 694/1993 Art. 1 § 28↗RIS↗

römisch sechs. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen

Verfahrens

Paragraph 28, Zahlungspflichtig sind:

  1. Ziffer eins
    bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
  2. Ziffer 2
    bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;
  3. Ziffer 3
    bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
  4. Ziffer 4
    bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung beantragt hat;
  5. Ziffer 5
    bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet;
  6. Ziffer 6
    bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;
  7. Ziffer 7
    in allen übrigen Fällen die Antragsteller.