bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
BGBl. Nr. 501/1984
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 28neu
römisch sechs. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen
Verfahrens
Paragraph 28, Zahlungspflichtig sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;
- Ziffer 3bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
- Ziffer 4bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung beantragt hat;
- Ziffer 5bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet;
- Ziffer 6bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;
- Ziffer 7in allen übrigen Fällen die Antragsteller.