Absatz 2,Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, Tarifpost 10 römisch vier, auf die Abschriftgebühr nach Paragraph 29, Absatz eins, GUG sowie auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 6, 8 und 10.
BGBl. Nr. 501/1984
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 8neu
römisch fünf. Gebührenfreiheit
Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;
Voraussetzungen
Paragraph 8, (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.