Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
BGBl. Nr. 501/1984
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins, Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;
- Ziffer 3die Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges sowie der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind;
- Ziffer 4die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,, verhängt worden ist, sofern diese Kosten nicht von einer Partei vorschußweise berichtigt worden sind;
- Ziffer 5in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
- Litera adie Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
- Litera bdie Vollzugs- und Wegegebühren der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller,
- Litera cdie Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,
- Litera ddie Einschaltungskosten,
- Litera edie anläßlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers;
- Ziffer 6die auf Grund besonderer Vorschriften aus Anlaß eines
gerichtlichen Verfahrens für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge, insbesondere
- Litera adie Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
- Litera bdie gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen, sofern der Notar um ihre Einhebung ersucht,
- Litera cdie Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Ziffer 7in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer
ausländischen Behörde aus Anlaß der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.