BGBl. Nr. 501/1984
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Paragraph 6 a, (1) Der Beschluß gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 Litera a, angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. Paragraph 65, Absatz 2 und Paragraph 78, EO sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Rekurs keiner Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.
(2) Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG ergangen sind, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO berichtigt werden.